Betriebliches Eingliederungsmanagement
Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Das Eingliederungsmanagement umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderung dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Es gilt nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer/innen, sondern für alle Beschäftigten eines Unternehmens – für Menschen mit Seheinschränkungen also auch dann, wenn sie (noch) nicht so umfassend beeinträchtigt sind, dass von Sehbehinderung im gesetzlichen Sinne gesprochen werden kann.
Der Arbeitgeber klärt mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person, mit dem Betriebs- oder Personalrat und bei schwerbehinderten und denen gleichgestellten behinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Hierzu können verschiedene externe Partner hinzugezogen werden: Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen können dies auch das Integrationsamt und / oder der Integrationsfachdienst sein.
Im Idealfall können betroffene Beschäftigte an ihrem alten, behinderungsgerecht ausgestatteten Arbeitsplatz oder einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Ausführliche weitere Informationen zu diesem Thema bietet u.a. die Broschüre „Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement", die von den Landschaftsverbänden Rheinland und Lippe herausgegeben wird und im pdf Format kostenlos herunter geladen werden kann unter:
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