Soziale Grundsicherung
Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage im Sinne des Rententrägers voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, können Leistungen zur sozialen Grundsicherung beantragen.
Die Beurteilung darüber, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, trifft allein der Rententräger. Dies geschieht entweder im Rahmen eines Antrags auf EU-Rente oder durch einen Untersuchungsantrag des Sozialhilfeträgers.
Wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen eine Stellungnahme über die Aufnahme in eine solche Einrichtung abgegeben hat, gilt diese Person als voll erwerbsgemindert im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind als örtliche Träger der Sozialhilfe die kreisfreien Städte und Kreise zuständig. Die Kreise können per Satzung die kreisangehörigen Städte als örtliche Träger bestimmen. Deshalb wird man sich in der Regel an die Kommune wenden.
Bedarfsgemeinschaften
Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners oder Lebenspartners sind zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt setzen sich folgendermaßen zusammen:
Regelsatz ab 01.01.2016:
404,00 € für Alleinstehende mit eigenem Haushalt
364,00 € für nicht getrennt lebende Ehepartner, Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
324,00 € für eine erwachsene Person ohne eigenen oder gemeinsamen Haushalt
306,00 € für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres
270,00 € ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
237,00 € bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Zusätzlich:
- angemessene Miete, Heizkosten, ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Weiterhin zusätzlich gegebenenfalls Mehrbedarfe in folgenden Fällen:
für Personen, die über 65 Jahre alt oder voll erwerbsgemindert sind und die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G" besitzen:
- plus 17 % des maßgeblichen Regelsatzes,
für Schwangere ab 12. Woche:
- plus 17 % des maßgeblichen Regelsatzes,
für Alleinerziehende:
- abhängig von Alter und Anzahl der Kinder,
für Personen, die krankheitshalber eine kostenaufwändige Ernährung benötigen:
- individuell.
Vom Regelsatz umfasst sind:
- Instandhaltung und Ersatzbeschaffungen für Hausrat und Bekleidung,
- Kosten für notwendige Wohnungsrenovierungen,
- Medikamentenzuzahlungen bis zur Befreiungsgrenze (84,24 € bzw. 42,12 €) und
- Kosten für Haushaltsenergie inklusive Kochenergie und Warmwasseraufbereitung.
Einmalige Bedarfe, die nicht mit den Regelsätzen abgegolten sind (d.h. die zusätzlich bewilligt werden können):
- Erstausstattung Wohnung (nach Zuzug aus Ausland oder Haftentlassung o.ä.),
- Erstausstattung Bekleidung (wenn auf Grund besonderer Umstände keine Kleidung vorhanden),
- Ausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
- Beihilfe zu mehrtägigen Klassenfahrten.
Sollte darüber hinaus ein unabweisbar dringender einmaliger Bedarf bestehen, käme allenfalls eine darlehensweise Leistung in Betracht.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung
Rangordnung
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung sind in der Höhe identisch. Allerdings hat der Leistungsberechtigte kein Wahlrecht zwischen beiden, da § 19 Absatz 2 Satz 3 SGB XII den Vorrang der Grundsicherung bestimmt.
Antragserfordernis
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist antragsunabhängig und setzt mit Bekanntwerden des Bedarfs ein (§ 18 SGB XII). Grundsicherung ist dagegen antragsabhängig (§ 41 Absatz 1 SGB XII).
Aufenthalt
Für Hilfe zum Lebensunterhalt ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich. Für die Grundsicherung ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend.
Dauer der Leistung
Hilfe zum Lebensunterhalt wird von Tag zu Tag gewährt (§ 18 Absatz 1 SGB XII) und tagesgenau berechnet. Grundsicherung ist eine befristete Dauerleistung (in der Regel für ein Jahr). Ihre Bewilligung beginnt mit dem Ersten des Antragsmonats (§ 44 Absatz 1 SGB XII).
Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern
Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern zu verfolgen. Bei der Grundsicherung sind Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen (§ 43 Absatz 2 SGB XII), wenn Kinder oder Eltern nicht „reich" (100.000 € -Grenze) sind.
Ggf. bestehende Ansprüche gegen geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner sind aber bei beiden Leistungen zu verfolgen.
Einkommen (anrechnungsfreies Einkommen, Einkommensabsetzungen etc.)
Anrechnungsfrei sind bei Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt insbesondere:
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Schmerzensgelder,
- Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem anderen Zweck gewährt werden als zur Sicherstellung des Lebensunterhalts (insbesondere Pflege- oder Blindengeld),
- der befristete Zuschlag nach dem SGB II,
- Leistungen, deren sozialhilferechtliche Nichtberücksichtigung spezialgesetzlich geregelt ist (z.B. die Kindererziehungsleistung an Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921 oder das Erziehungsgeld/Elterngeld).
Das Einkommen wird bereinigt um:
- auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, Sozialversicherungsbeiträge,
- Versicherungsbeiträge, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen,
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommenssteuergesetz (EStG) (Riesterrente), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten,
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (Fahrtkosten, Arbeitsmittelpauschale),
- bei Einkommen aus Behindertenwerkstatt: das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts,
- Freibetrag für Erwerbstätige (in der Regel 30 % des Erwerbseinkommens).
Vermögen
Vermögen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, z.B. auch Fahrzeuge, Rückkaufwerte von Versicherungen, Immobilien (geschützt ist allerdings
ein kleines selbst bewohntes Hausgrundstück).
Freigrenzen bei Geldwerten und Barvermögen:
- bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1.600,00 €
- bei der Grundsicherung und bei allen nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind 2.600,00 €
- für den nicht getrennt lebenden Ehegatten/ Lebenspartner 614,00 €
- für jede weitere überwiegend unterhaltene Person 256,00 €
Besondere Notlagen der nachfragenden Person sind aber zu berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob der Vermögenseinsatz eine Härte bedeuten würde.
Wenn ein Vermögen nicht sofort verwertet werden kann, ist zu prüfen, ob darlehensweise Leistungen zu erbringen sind.
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