Kurzzeitpflege
Unter Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), die eine zeitliche begrenzte Entlastung der pflegenden Angehörigen ermöglicht (z.B. während einer Urlaubsreise) oder einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorbereitet.
Die Pflegeversicherung erbringt Kurzzeitpflege für maximal 28 Tage und bis zu einem Wert von 1.470 Euro je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag ist unabhängig davon, in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft ist. Die Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung, nicht jedoch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten während des Aufenthaltes in der stationären Einrichtung.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht
Findet eine vorübergehende Pflege wegen Verhinderung der Pflegeperson nicht stationär sondern am Wohnort der pflegebedürftigen Person statt, so spricht man nicht von Kurzzeitpflege, sondern von Verhinderungspflege. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können kombiniert werden. Der Pflegebedürftige kann etwa zunächst Kurzzeitpflege erhalten und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben. Es werden dann von der Pflegekasse jedoch nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, dagegen nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.
Während der Kurzzeitpflege wird die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die ehrenamtliche Pflegeperson unterbrochen.
Alle unter „Altenheim" genannten Einrichtungen bieten Kurzzeitpflege speziell für blinde und sehbehinderte Personen nach Verfügbarkeit an.
Siehe hierzu und zu anderen Fragen der Pflege auch www.pflegewiki.de
Stand: Februar 2010
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