Kündigungsschutz
Nach § 85 SGB IX kann schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nur mit Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem/einer schwerbehinderten Arbeitnehmer/in zu kündigen, muss das Integrationsamt beide Seiten anhören. Nur bei Zustimmung durch das Integrationsamt wird die Kündigung wirksam.
Mehr Informationen und Kontakt zu Ihrem Integrationsamt unter https://www.integrationsaemter.de
Stand: Februar 2010
Infothek Auge

Welche Ursachen können Blindheit oder Sehbehinderung haben?
Sehbehinderungen und Blindheit treten aus vielen unterschiedlichen Gründen auf. Sie können aus Unfällen resultieren oder die Folge von Krankheiten sein.
Mehr InformationenUnterstützen

Spende für Sehbehinderten- und Blindenselbsthilfe
Als gemeinnützige Organisation ist der BSVW e.V. in erheblichem Maß auf Fördermittel angewiesen. Hier können Sie direkt online spenden.
Mehr Informationen