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Blindengeld

Beim Blindengeld und bei der Hilfe für hochgradig Sehbehinderte handelt es sich um Nachteilsausgleiche, die unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von Einkommen und Vermögen monatlich ausgezahlt werden.

Voraussetzungen

Um Blindengeld zu beziehen, muss gesetzliche Blindheit vorliegen. Als gesetzlich blind gelten Menschen die auf dem besser sehenden Auge über eine maximale Sehschärfe von 2% (=1/50 =0,02) verfügen. Andere Störungen des Sehvermögens, wie beispielsweise Gesichtsfeldausfälle, werden ebenfalls berücksichtigt.
Fragen Sie diesbezüglich ihren Augenarzt und lassen Sie ggf. Ihr Gesichtsfeld untersuchen.

Um Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen zu beziehen, muss eine hochgradige Sehbehinderung vorliegen. Als hochgradig sehbehindert gelten Menschen die auf dem besser sehenden Auge über eine maximale Sehschärfe von 5% (=1/20 =0,05) verfügen. Andere Störungen des Sehvermögens werden ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe des Blindengelds

Stand: 11.07.2022
Die Höhe ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In NRW ist sie unabhängig von Einkommen und Vermögen und abhängig von Alter und Pflegegrad des Betroffenen.

Für gesetzlich blinde Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 beträgt das Blindengeld in NRW aktuell:

  • Blinde bis 18 Jahre = 403,89 €
  • Blinde von 18 bis 60 Jahre = 806,4 €
  • Blinde ab 60 Jahre = 473 €

Gekürztes Blindengeld

Bei Anerkennung des Pflegegrad 2 bzw. Pflegegrad 3-5 wird das Blindengeld gekürzt. Für Bewohner*innen die in einer „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung" leben, wird das Blindengeld maximal um 50% gekürzt. Die Höhe der Kürzung hängt davon ab, ob die Kosten für den Aufenthalt ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden.

In der folgenden Tabelle wurde das gekürzte Blindengeld nochmals für die einzelnen Fälle dargestellt und bei Bewohner*innen die maximale Kürzung (50%) verwendet.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, so kontaktieren Sie unsere Berater*innen.

AlterPflegegrad 0-1Pflegegrad 2Pflegegrad 3-5Bewohner*in
0 - 18 Jahre403,89 €403,89 €403,89 €201,95 €
18 - 60 Jahre806,4 €635,76 €648,35 €403,2 €
60 Jahre und älter473 €302,36 €314,95 €236,5 €

Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen

Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 77€ monatlich. Kürzungen bei anderen Leistungen erfolgen im Gegensatz zum Blindengeld nicht.

Erhöhung des Blindengeldes

Die Erhöhung des Blindengeldes ist abhängig von der Anhebung des Rentenwertes zum 01.07. eines jeden Jahres. Diese Anpassungsregelung gilt für Blinde ab 60 Jahren nicht. Das Blindengeld wird ab diesem Alter als Festbetrag gewährt.

Blindengeld oder Hilfe für hochgradig Sehbehinderte beantragen

Ihren Antrag auf Leistungen für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, sowie einen fachärztlichen Nachweis ihrer Blindheit bzw. Ihrer hochgradigen Sehbehinderung müssen Sie sofern Sie in Westfalen-Lippe leben an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit der Post oder elektronisch verschicken.
Den Antrag sowie den ärztlichen Befundbogen, der Teil des Antrags ist, erhalten Sie hier:
Sollten Sie im Rheinland oder in einem anderen Bundesland sein helfen Ihnen die Berater*innen anderer Landesvereine des DBSV gerne weiter. 

Sie haben weitere Fragen zum Blindengeld, dann kontaktieren Sie unsere geschulten Berater*innen, die Sie gerne unterstützen.

Beratung und Hilfe

Infothek Auge

Frau beim Augenarzt
Welche Ursachen können Blindheit oder Sehbehinderung haben?
Sehbehinderungen und Blindheit treten aus vielen unterschiedlichen Gründen auf. Sie können aus Unfällen resultieren oder die Folge von Krankheiten sein.
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