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Teilhabegesetz: Blinde Menschen sollen schlechter gestellt werden

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes, die Eingliederungshilfe zu reformieren. Hier sollen die engen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen verbessert werden. Die von der Zweckbestimmung her vergleichbare Blindenhilfe dagegen soll nach wie vor nur denjenigen gewährt werden, die sozialhilfebedürftig sind. Damit würde die Blindenhilfe zu einer Leistung zweiter Klasse degradiert werden (dbsv-direkt berichtete am 17. Dezember 2015).

 

Inzwischen kursiert ein Arbeitsentwurf des Bundesteilhabegesetzes. Immer deutlicher wird, wie gravierend das Vorhaben sich - neben zahlreichen Enttäuschungen in anderen Bereichen - insbesondere auf die Teilhabeleistungen für blinde Menschen auswirken würde. Deshalb wenden sich nun der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV), der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS) und PRO RETINA Deutschland e.V. in einem gemeinsamen Newsletter an ihre Mitglieder. Der Text basiert auf einem längeren Artikel im DBSV-Verbandsmagazin "Gegenwart".

 

Das Bundesteilhabegesetz sollte einen Systemwechsel bringen, weg von der Sozialhilfe, hin zur gleichberechtigten Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Wir haben von Anfang an unmissverständlich klargestellt, dass die Teilhaberechtsreform genutzt werden muss, um eine bundeseinheitliche Blindengeldlösung zu etablieren, die auch hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen einbezieht. Ausgangspunkt war das ursprünglich geplante Teilhabegeld für alle Menschen mit wesentlichen Behinderungen. Aber anstatt das bestehende Blindengeldsystem als Vorlage für ein modernes, menschenrechtsbasiertes Teilhaberecht zu nutzen, werden bewährte Strukturen aufs Spiel gesetzt.

 

In § 72 SGB XII wird die Blindenhilfe festgelegt, also der Betrag, der nach den engen sozialhilferechtlichen Regelungen nötig ist, um den blindheitsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Die Blindenhilfe und die Landesblindengeldgesetze stehen in enger Beziehung zueinander. Wer Leistungen nach einem Landesblindengeldgesetz bekommt und sozialhilfeberechtigt ist, hat zusätzlich Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen Landesblindengeld und Blindenhilfe.

 

Der Hilfebedarf bei Blindheit ist höchst komplex und betrifft alle Lebensbereiche. Die erforderlichen Leistungen, angefangen bei der individuellen Unterstützung im Alltag, sei es beim Vorlesen, beim Kochen, Putzen oder Einkaufen, über die Begleitung zum Arzt, zum Sport oder zu Kulturveranstaltungen, bis hin zu Taxifahrten oder Hilfsmitteln, lassen sich, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand definieren und abrechnen. Diese Problematik war schon bei Einführung des Blindengeldrechts bekannt und genau deshalb hat sich der Gesetzgeber für eine pauschalierte Geldleistung entschieden, die den Beziehern die notwendigen Handlungsspielräume eröffnet. Das System war damals zukunftsweisend und ist bis heute zeitgemäß im Sinne der Behindertenrechtskonvention, weil es eine selbstbestimmte Lebensführung unterstützt und auf unnötige Einblicke und Eingriffe in die Privatsphäre verzichtet.

 

Die Eingliederungshilfe ist bislang wie die Blindenhilfe im Sozialhilferecht, dem SGB XII, geregelt und wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Sie soll nun neu in einem zweiten Teil des SGB IX, das die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zusammenfasst, geregelt werden. Beim Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens sind deutliche Verbesserungen geplant. Nach wie vor soll die Eingliederungshilfe den individuell festgestellten Bedarf an behinderungsbedingt notwendigen Teilhabeleistungen abdecken. Das ist für blinde Menschen insbesondere dann sinnvoll, wenn es um spezifische und klar abgrenzbare Bedarfe geht, etwa einen Kurs zum Erlernen der Brailleschrift oder die Unterstützung im Bildungsbereich. Der Antragsteller muss zunächst darlegen, in welchem Umfang er welche Hilfen im Alltag benötigt. Je nach Unterstützungsbedarf - und leider auch Durchsetzungsfähigkeit - bekommt er eine bestimmte Leistung zuerkannt, deren Inanspruchnahme er durch Quittungen etc. nachweisen muss.

 

Dass hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung zwischen Eingliederungshilfe auf der einen Seite und Blindenhilfe bzw. Landesblindengeldern auf der anderen Seite große Schnittmengen bestehen, ist offensichtlich. Umso mehr irritiert es, dass das BMAS die Blindenhilfe - anders als die Eingliederungshilfe - nicht bei der Teilhaberechtsreform berücksichtigen will. Damit haben blinde Menschen weiterhin nur dann Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe, wenn sie nicht mehr als 2.600 Euro angespart haben. Von den geplanten Verbesserungen der Eingliederungshilfe bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen profitieren sie nicht. Dies ist eine Schlechterstellung blinder Menschen, die wir nicht hinnehmen werden. Darin bestätigen uns auch die Reaktionen aus dem Kreis der anderen Behindertenverbände.

 

Blinde Menschen, die aufstockend zu ihrem Landesblindengeld weitere Leistungen benötigen und von den verbesserten Einkommens- und Vermögensgrenzen profitieren wollen, müssten auf die Blindenhilfe verzichten und stattdessen Eingliederungshilfe beantragen. Dazu müssten sie ein dezidiertes Bedarfsfeststellungsverfahren durchlaufen und über die gewährten Leistungen einen Verwendungsnachweis führen. Abgesehen davon, dass überhaupt nicht vorstellbar ist, wie die durch Blindheit verursachten umfassenden Mehraufwendungen auf Heller und Cent belegt werden könnten, wird blinden Menschen damit ein unverhältnismäßig hohes Maß an Bürokratie zugemutet. Darüber hinaus würden die Selbstbestimmungsmöglichkeiten über die eigene Lebensführung und damit die Autonomie massiv eingeschränkt werden. Das hat mit einem Nachteilsausgleich im menschenrechtlichen Sinne nichts zu tun, sondern führt uns zurück zum sozialhilferechtlich geprägten Bittstelleransatz.

 

Die Signalwirkung, die von einem Verbleib der Blindenhilfe im SGB XII ausgehen würde, wäre fatal. Alle Länder orientieren sich in ihren Landesblindengeldgesetzen an der Blindenhilfe. Das betrifft unter anderem die Zweckbestimmung der Leistung, die Ausgestaltung als Pauschalleistung und die Definition von Blindheit zur Feststellung des berechtigten Personenkreises. Wenn der Bund den Bedarf blinder Menschen nicht mehr in Form einer eigenen Teilhabeleistung anerkennt, die mit der Eingliederungshilfe gleichgestellt ist, besteht die Gefahr, dass die Landesblindengelder einem noch stärkeren Druck als bisher ausgesetzt werden. In letzter Konsequenz müssen wir sogar die Abschaffung unseres unverzichtbaren Nachteilsausgleichs befürchten.

 

Der Gesetzgeber ist auf dem besten Wege, die historische Chance für die Etablierung echter Nachteilsausgleiche zu verpassen und erste zarte Pflänzchen, die in diese Richtung weisen, auszureißen. Das Blindengeld ist eine erprobte und langjährig bewährte Leistung, mit der Selbstbestimmung, Deinstitutionalisierung und damit Personenzentrierung gelebt werden. Statt sich das Blindengeldsystem zum Vorbild zu nehmen und dieses weiterzuentwickeln, wählt der Gesetzgeber den entgegengesetzten Weg, indem er auch für blinde Menschen auf minutiöse Darlegungen von Unterstützungsbedarfen mit ständigen Kontrollen der Mittelverwendung setzt. Das ist Sozialhilfe pur und hat nichts mit modernem Teilhaberecht im Sinne der Behindertenrechtskonvention zu tun.

 

Das Bundesteilhabegesetz eröffnet Chancen für mehr Teilhabe, birgt aber auch Risiken, dass bewährte Strukturen im Strudel des Reformvorhabens rücksichtslos zerschlagen werden. Deshalb müssen wir uns gemeinsam auf Bundes- und Landesebene für einen zeitgemäßen Nachteilsausgleich stark machen. Die Politik muss begreifen, dass wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben kämpfen werden. Es darf nicht passieren, dass wir blinde Menschen von den vorgesehenen Verbesserungen abgehängt werden.

 

Dieser Newsletter entstand auf Basis eines Artikels im DBSV-Verbandsmagazin "Gegenwart", Ausgabe März 2016. Vollständiger Artikel unter www.teilhabegesetz.dbsv.org

 

Weitere Informationen zur Blindenhilfe und den Blindengeldleistungen in den Bundesländern unter www.blindengeld.dbsv.org

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