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Steuerliche Erleichterungen

Ab einem Grad der Behinderung von 20 können steuerliche Erleichterungen bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Welche Steuererleichterungen es gibt und in welchem Umfang diese geltend gemacht werden können, hängt von Grad der Behinderung (GdB) und den zuerkannten Merkzeichen ab.

Nachfolgend sind einige Steuererleichterungen aufgeführt (Stand November 2022):

Steuerfreie Pauschbeträge

Steuerfreie Pauschbeträge sind abhängig vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen. Personen, die hilflos (Merkzeichen „H"), taubblind (Merkzeichen „TBl") und blind (Merkzeichen „Bl") sind, erhalten einen jährlichen Pauschbetrag von 7.400 €. Behinderte Menschen, die diese Merkzeichen nicht haben, können „geringere" Pauschbeträge geltend machen, die sich nach dem Grad der Behinderung richten. Diese sind wie folgt gestaffelt:

  • 20 Prozent 384 €
  • 30 Prozent 630 €
  • 40 Prozent 860 €
  • 50 Prozent 1.140 €
  • 60 Prozent 1.440 €
  • 70 Prozent 1.780 €
  • 80 Prozent 2.120 €
  • 90 Prozent 2.460 €
  • 100 Prozent 2.840 €

KFZ-Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung

KFZ-Steuerbefreiung besteht auf Antrag beim Merkzeichen H, das auch blinde Menschen erhalten, KFZ-Steuerermäßigung bei Merkzeichen G, wenn nicht gleichzeitig eine Wertmarke in Anspruch genommen wird (bei Merkzeichen G entweder KFZ-Steuerermäßigung oder Wertmarke).

Steuerliche Erleichterungen bei beruflichen und privaten Fahrtkosten

Menschen mit Behinderung, die auf das Auto angewiesen sind, können Fahrtkosten bei ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.

Fahrten zur Arbeit

Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin kann unabhängig davon ob eine Behinderung vorliegt, die sog. Pendlerpauschale bei den Werbungs-kosten ansetzen, welche ab dem Kalenderjahr 2021 erhöht wurde, um die erhöhten Spritpreise abzufedern.
Ab 2022 (bis 2026) sind dies 0,38 € pro Kilometer.
Die Pendlerpauschale kann ohne Art der Beförderung geltend gemacht werden, also auch bei Nutzung des öffentlichen Verkehrs oder als Fuß-gänger.

Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderung eine Sonderregelung, d. h. sie können ein Wahlrecht ausüben und sich alljährlich neu entscheiden. Anstelle der Pendlerpau-schale (Entfernungspauschale) können sie auch die tatsächlich entstan-denen Kosten nach Reisekostengrundsätzen bei den Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist, dass mindes-tens ein Grad der Behinderung von 50 und Merkzeichen G (für Gehbehin-derung) bzw. mindestens ein Grad der Behinderung von 70 (dann auch ohne Merkzeichen) vorliegen muss. Bei der Pendlerpauschale wird stets nur die einfache Entfernung zugrunde gelegt, also die kürzeste Fahrstre-cke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dies entspricht genau einer Fahrt pro Arbeitstag und somit nicht der tatsächlich gefahrenen Strecke von Hin- und Rückweg. Die Pendlerpauschale steht Menschen mit Behinderung auch zu, wenn sie nicht selbst fahren, sondern von einer Person zur Arbeit gefahren oder mitgenommen werden.
Allerdings beträgt dann die Pendlerpauschale Maximal 4.500 € pro Jahr.
Auch bei Nutzung der öffentlichen Beförderungsmittel kann die Pendler-pauschale geltend gemacht werden.
Wenn Sie nicht die Pendlerpauschale, sondern die tatsächlichen Kosten geltend machen möchten, gelten die Reisekostengrundsätze.
Danach darf jeder gefahrene Kilometer mit 0,30 € angesetzt werden (Stand Dezember 2021), also sowohl der Hin- als auch der Rückweg. Es werden sogar Leerfahrten berücksichtigt, beispielsweise, wenn der Mensch mit Behinderung der die oben genannten Voraussetzungen er-füllt, zur Arbeit gebracht und auch wieder abgeholt wird. Eine Erhöhung ab gefahrenem Kilometer 21 gibt es hier nicht (Fixbetrag).
Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Voraus-setzungen für das Wahlrecht bei den Fahrkosten für den Arbeitsweg erfül-len, sollten prüfen (lassen), ob die Fahrkostenpauschale, oder die tat-sächlichen Fahrkosten für sie steuerlich günstiger ist.

Private Fahrten

Grundsätzlich gehören private Fahrten zu den Kosten der privaten Le-bensführung und sind nicht bei der Einkommenssteuer geltend zu ma-chen.
Wer eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von min-destens 70 und zusätzlich das Merkzeichen G oder einen Grad der Behin-derung von 80 (ohne Merkzeichen) nachweisen kann, darf private Fahrten im angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Angemessen sind 3.000 km pro Jahr á 0,30 €, was einer jährlichen Pau-schale von 900 € entspricht. Bei außergewöhnlich geh¬behinderten (Merk-zeichen „aG"), blinden (Merkzeichen „Bl"), taubblinden Menschen (Merk-zeichen Tbl) und hilflosen Menschen (Merkzeichen „H") sind in den Gren-zen der Angemessenheit nicht nur die Aufwendungen für durch die Be-hinderung veranlasste, unver¬meidbare Fahrten, sondern auch
für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten nach Abzug einer zumutba-ren Belastung als außer¬gewöhnliche Belastung anzuerkennen. Für diese Gruppe der behinderten Menschen gilt eine Pauschale von jährlich 4.500 € (15.000 km x 0,30 €), die als außergewöhnliche Belastung für private behinderungsbedingte Fahrten geltend gemacht werden können.

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Für weitere detaillierte Informationen oder Beratungen zu Steuererleichterungen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsstelle.

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