Barrierefreie Dokumente
Gemäß § 1 Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) sind Träger öffentlicher Verwaltung verpflichtet, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Diese Verpflichtung gilt für
- die Dienststellen und Einrichtungen des Landes,
- die Gemeinden und Gemeindeverbände,
- die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- die Eigenbetriebe des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände,die Krankenhäuser des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- die Hochschulen,
- den Landesrechnungshof,
- den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen,
- die sonstigen Landesbetriebe im Sinne des § 14 a Landesorganisationsgesetz,
- die Landesbeauftragten für den Datenschutz,
- den Westdeutschen Rundfunk in Köln
Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
§ 9 BGG NRW konkretisiert diese Pflicht in Bezug auf die Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken für blinde und sehbehinderte Menschen und begründet einen Anspruch auf Ausfertigung in einer für sie wahrnehmbaren Form, „... soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.".
Wer als blinder oder sehbehinderter Mensch barrierefreie Dokumente erhalten möchte, muss dies der Behörde anzeigen. Auch sollte der Behörde mitgeteilt werden, welche Form für den Betroffenen zugänglich ist (Großdruck, Braille, Email usw.).
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