Wird Blindengeld nach landesrechtlichen Regelungen nicht gewährt, besteht Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Blindenhilfe ist wie das Blindengeld zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen gedacht. Der Leistungsträger für die Blindenhilfe ist die Sozialhilfe. Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
Sehr informativ ist das Merkblatt des DVBS zur Blindenhilfe unter:
Den Text der Anspruchsgrundlage (§72 SGB XII) finden Sie unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__72-inlinetrue.html.
Seit dem 01.07.2020 beträgt die monatliche Blindenhilfe
vor Vollendung des 18. Lebensjahr 383,37 Euro,
nach Vollendung des 18. Lebensjahr 765,43 Euro
nach §72 SGB XII.