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Was ist Blindengeld?

Da rund 80 Prozent aller Sinneswahrnehmungen des Menschen normalerweise über das Auge erfolgen, wirkt sich der Verlust der Sehkraft auf alle Bereiche des täglichen Lebens aus. Blinden und sehbehinderten Menschen entstehen häufig erhebliche Kosten für notwendige Hilfsmittel und für Dienstleistungen, die sehende Menschen problemlos selbst erledigen. Das Blindengeld und die Hilfe für hochgradig Sehbehinderte sollen hierfür einen Ausgleich schaffen.

Gesetzlich geregelt ist der einkommensunabhängige Anspruch auf Blindengeld und Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nach Landesrecht in den jeweiligen Blindengeldgesetzen der Bundesländer.
Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in NRW ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 765,43 Euro, Kinder und Jugendliche von 383,37 Euro.
Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473 Euro. Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag von 112 Euro als ergänzende Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Hochgradig sehbehinderte Menschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine monatliche Geldleistung von 77,00 Euro.
Das Blindengeld wird bei einer Heimaufnahme im Regelfall um die Hälfte gekürzt. Werden Leistungen der häuslichen und/oder teilstationären Pflege gefördert, so reduziert sich das Blindengeld bei Pflegegrad 2 um 170,64 Euro (54 % des Pflegegeldes) im Monat, bei Pflegegrad 3, 4 und 5 ( je ein Betrag von 29 % des Pflegefeldes des Pflegegrades 3) um 158,05 Euro.
Blindengeld, Hilfe für hochgradig Sehbehinderte und Blindenhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig sind die Landschaftsverbände. Der Antrag kann in Westfalen sowohl beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe als auch bei den Versorgungsämtern eingereicht werden. Personen ab 60 Jahre, die zusätzlich zum Blindengeld Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung an das örtliche Sozialamt wenden.

Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.

Formulare, die Sie für Ihre Anträge auf Blindengeld oder Blindenhilfe benötigen, können Sie direkt auf den Seiten des Landschaftsverband Westfalen-Lippe herunterladen.

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