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Schwerbehindertenausweis

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Rehabilitationsleistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Zum Ausgleich ihrer Nachteile stehen behinderten Menschen verschiedene Leistungen zu. Um diese zu erlangen, müssen sie einen Antrag auf Feststellung der Behinderung und auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises bei den zuständigen Behörden stellen. In dem Feststellungsbescheid und dem zugehörigen Ausweis werden entsprechend der unterschiedlichen Schwere einer Behinderung der Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen festgehalten. Die Feststellung der Schwerbehinderung führt die für den Wohnsitz zuständige Behörde durch. Anträge und Adressen finden Betroffene in ihrer Stadtverwaltung, z.B. beim Sozialamt, Bürgerbüro.

Schwerbehindert sind Menschen mit einem GdB von wenigstens 50. Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Agentur für Arbeit erteilt die Gleichstellung, wenn behinderte Menschen auf Grund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten oder nicht erlangen können und ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt.

Gleichgestellte behinderte Menschen haben die gleichen Rechte wie schwerbehinderte Menschen. Ausgenommen ist der Anspruch auf den für schwerbehinderte Menschen geregelten Zusatzurlaub, die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr und die vorgezogene Altersrente.

Als Betroffene/r ist es möglich, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Dieser Antrag auf Ausstellung des Schwerbehindertenausweises wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Feststellung einer Behinderung gestellt. Der Ausweis hilft allen schwerbehinderten Menschen, wichtige Leistungen und Hilfen zu beanspruchen, die ihnen nach Gesetzen, Verordnungen, Tarifen und anderen Regelungen zustehen. Mit dem Ausweis stellt die zuständige Behörde die Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen fest.

Je nach dem Stand des individuellen Seh- und Hörverlustes besteht Anspruch auf einen GdB bis 100 und die Merkzeichen „RF, B, G, H, Bl und Gl".
Der GdB und die Merkzeichen ergeben sich seit dem 01.01.2009 aus der Versorgungsmedizin Verordnung (VerMedV) mit den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen".

Der Gültigkeitsbeginn des Ausweises ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs bei der Behörde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein früheres Datum vermerkt werden, wichtig z.B. für die Steuererstattung. Der Ausweis dient gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern usw. als Nachweis.

Der Ausweis hat die Grundfarbe grün.
Den „Freifahrtausweis" (linke Seite grün, rechte Seite orange) erhalten schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert, außergewöhnlich gehbehindert, hilflos, gehörlos oder blind sind und unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsberechtigte, z.B. Kriegsbeschädigte.

Ein Antrag sollte gestellt werden:

  • bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung, die einen GdB von mindestens 20 (besser 30, Möglichkeit der Gleichstellung) bedingt und
  • die Gesundheitsstörung voraussichtlich mindestens sechs Monate lang andauert (außer bei Rezidiven).

Ein Änderungsantrag sollte gestellt werden:

  • bei Vorliegen einer neuen Gesundheitsstörung oder
  • wenn sich eine von der Behörde anerkannte Gesundheitsstörung verschlimmert hat.

Die Bearbeitung des Antrages erfolgt in sechs Schritten.

  1. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein. Dies waren lange Zeit die regional zuständigen Versorgungsämter. Seit die Zuständigkeit für diese Aufgabe den kreisfreien Städten und Kreisen übertragen wurde, ist die Regelung örtlich unterschiedlich. Eine Suchmaschine für die zuständige Stelle ist über den Link unter www.bsvw.de/news_anzeige.php?NewsNr=4 zu finden. Jede kommunale Verwaltungsstelle ist aber verpflichtet, den Antrag entgegen zu nehmen und weiterzuleiten. Der Antrag kann also auch im Bürgerbüro oder beim Sozialamt abgegeben werden.
  2. Nach Eingang des Antrages bei der Behörde wird eine Eingangsbestätigung erteilt.
  3. Die Behörde fordert von den behandelnden Ärzten (Hausarzt, Facharzt), Kliniken und Reha- Trägern die ärztlichen Aussagen an, sofern diese nicht bereits dem Antrag beiliegen.
  4. Liegen alle ärztlichen Unterlagen vor, stellen regional praktizierende Ärzte die Behinderungen sowie den GdB und die Merkzeichen fest. Sie erstellen die „Gutachtliche Stellungnahme".
  5. Die Gutachtliche Stellungnahme wird vom ärztlichen Dienst der Behörde geprüft. In Einzelfällen kann zur Feststellung einer Gesundheitsstörung eine ärztliche Untersuchung erforderlich werden.
  6. Danach erfolgt die Erteilung des Feststellungsbescheides. Der Feststellungsbescheid kann auch in barrierefreiem Format ausgestellt werden. Dazu muss der Antragsteller der Behörde bei der Antragstellung mitteilen, dass dies gewünscht wird.

Ein Widerspruch gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich.

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